VERBANDSSATZUNG
 
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Konsolidierte Verbandssatzung
des Zweckverbands zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal
Sitz:  Mintraching

 

 

 

Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal, Sitz Köfering, erläßt gemäß Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit -KommZG- vom 12. Juli 1966 (BayRS - 2020 - 6 - 1 - I) fol­gende Verbandsatzung:

 

In diese Satzung sind folgende Änderungssatzungen eingearbeitet:

  1. Änderungssatzung vom 23.01,1991
  2. Änderungssatzung vom 05.12.1997
  3. Änderungssatzung vom 01.08.1998
  4. Änderungssatzung vom 01.01.2001
  5. Änderungssatzung vom 04.02.2013

 

 

 

I. Allgemeine Vorschriften

 

 

 

§ 1

Rechtsstellung

 

1.           Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal".
Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

2.           Der Zweckverband hat seinen Sitz in Mintraching.

 

 

 

§ 2

Verbandsmitglieder

 

1.           Verbandsmitglieder sind die Gemeinden Alteglofsheim, Köfering, Mintraching, Thalmassing und Obertraubling

 

2.           Andere Gemeinden können dem Verband beitreten. Der Beitritt bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

3.           Jedes Verbandsmitglied kann zum Schluß eines Jahres aus dem Zweckverband austreten, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der satzungsgemäßen Stimmenzahl zustimmt. Der Austritt muß mindestens ein Jahr vorher schriftlich erklärt werden. Er bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Recht aus wichtigem Grund zu kündigen (Art. 46 Abs. 2 KommZG), bleibt unberührt.

 

 

 

§ 3

Räumlicher Wirkungsbereich

 

Der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbands Pfattertal umfaßt das gesamte Gebiet der Gemeinden Alteglofsheim, Köfering, Mintraching und Thalmassing sowie des Ortes Gebelkofen der Gemeinde Obertraubling.

 

§ 4

Aufgaben des Zweckverbands

 

1.           Der Zweckverband hat die Aufgabe, auf dem Gebiet seiner Mitglieder die Abwasserbeseitigung durchzuführen. Er baut, betreibt und unterhält alle dafür erforderlichen Abwasserbeseitigungsanlagen, insbesondere die Ortsnetze, die Hauptsammler und die Kläranlage. Die bereits bestehenden Ortsnetze werden übernommen, sobald die Satzungen des Verbands über den Anschluß und Benutzungszwang erlassen sind.

 

2.           Die Durchführung einzelner Maßnahmen, insbesondere die Planung und Erstellung einzelner Ortsnetze, kann den Mitgliedsgemeinden übertragen werden.


Aufträge können nur mit Zustimmung der Verbandsversammlung vergeben werden.

 

3.           Der Zweckverband erfüllt seine Aufgabe ohne Gewinnabsicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts.

 

4.           Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die notwendigen Befugnisse gehen auf den Zweckverband über.

 

5.           Der Zweckverband hat das Recht, anstelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.

 

6.           Die Verbandsmitglieder sichern und überwachen in ihrem Gebiet die Versorgungsanlagen des Zweckverbands nach dessen Richtlinien.

 

7.           Der Zweckverband kann seine satzungsgemäße Aufgabe und deren Durchführung sowie das Verbandsvermögen ganz oder in Teilen auf andere öffentlich-rechtliche Träger übertragen

             Aufträge im Sinne des Abs. 2 können auch vom geschäftsführenden Organ des öffentlich-rechtlichen Trägers, an den übertragen wurde, vergeben werden.

             Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder gemäß Abs. 4 gehen dann sinngemäß auf den öffentlich-rechtlichen Träger über.

             Das Recht des Zweckverbandes gemäß Abs. 5 kann in diesem Sinne ebenfalls übertragen werden.

             Das Recht, Richtlinien im Sinne des Abs. 6 zu erlassen, kann vom Zweckverband ebenfalls übertragen werden. Die Übertragung wird im Einzelnen durch eine mit einfacher Stimmenmehrheit von der Verbandsversammlung zu beschließenden Zweckvereinbarung geregelt, für die die Verbandsversammlung gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung die ausschließliche Zuständigkeit besitzt.

 

 

 

§ 5

Technische Aufsicht

 

Die technische Aufsicht liegt beim Wasserwirtschaftsamt Regensburg. Es kann im Einvernehmen mit dem Zweckverband fachliche Anordnungen treffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II. Verfassung und Verwaltung

 

 

 

§ 6

Verbandsorgane

 

Verbandsorgane sind:

 

1.           Die Verbandsversammlung,

2.           der Verbandsvorsitzende

 

 

 

§ 7

Zusammensetzung der Verbandsversammlung

 

1.           Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten.

 

2.           Jedes Verbandsmitglied entsendet so viele Verbandsräte, als ihm Stimmen in der Verbandsversammlung zustehen, in jedem Fall aber den 1. Bürgermeister.

 

3.           Der 1. Bürgermeister wird durch seinen Stellvertreter vertreten. Für die weiteren Verbandsräte ist ein Stellvertreter zu bestellen. Verbandsräte können nicht Stellvertreter sein. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter sind von den Verbandsmitgliedern dem Verbandsvorsitzenden - ist ein solcher noch nicht gewählt, der Aufsichtsbehörde - schriftlich zu benennen. Beamte und Angestellte des Zweckverbands können nicht Mitglieder der Verbandsversammlung sein.

 

4.           Für Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, endet das Amt als Verbandsrat mit Ende ihres kommunalen Wahlamtes. Entsprechendes gilt für ihre Stellvertreter. Die anderen Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden durch Beschluß der Vertretungsorgane der Verbandsmitglieder aus ihrer Mitte bestellt, und zwar für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungsorgane.

Die Bestellung nach Satz 2 kann durch Beschluß der Vertretungsorgane aus wichtigem Grund widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn ein Verbandsrat, der dem Vertretungsorgan eines Verbandsmitglieds angehört, vorzeitig aus dem Wahlamt oder der Vertretungskörperschaft ausscheidet. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus.

 

 

 

§ 7a

Stimmenzahl

 

1.           Die Stimmenzahl der Verbandsmitglieder bestimmt sich nach der Zahl der Einwohner, die in ihrem räumlichen Wirkungsbereich wohnen.

 

2.           1.000 Einwohner ergeben eine Stimme. Jedes Überschreiten dieses Grenzwertes ergibt eine weitere Stimme.

 

3.           Treten weitere Gemeinden oder Verbandsmitglieder mit weiteren Ortsteilen bei, so ist die Einwohnerzahl maßgebend, die am 1. Januar des Beitrittsjahres im jeweiligen Wirkungsbereich wohnt. Im übrigen ist die Einwohnerzahl am Tag der jeweiligen Kommunalwahl entscheidend.

 

 

§ 8

Einberufung und Sitzungen der Verbandsversammlung

 

1.           Die Verbandsversammlung ist durch den Vorsitzenden mindestens einmal jährlich unter Angabe von Ort, Tagesordnung und Zeit schriftlich einzuberufen. Sie muß ferner einberufen werden, wenn es 1/3 der Mitglieder der Verbandsversammlung oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

 

2.           Die Einladung muß den Mitgliedern spätestens 1 Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende diese Frist bis auf 24 Stunden abkürzen. Die Aufsichtsbehörde ist von der Sitzung zu unterrichten.

 

3.           Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und leitet die Sitzung.

 

4.           Die Vertreter der Aufsichtsbehörde, des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft, des Wasserwirtschaftsamtes, der Geschäftsleiter und der Kassenverwalter haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Personen zulassen und hören.

 

 

 

§ 9

Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung

 

1.           Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluß gefaßt werden, wenn alle Verbandsräte erschienen und mit einer Beschlußfassung einverstanden sind.

 

2.           Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlußunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von 4 Wochen zum zweiten Mal zu Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Auf diese Folge ist in der 2. Ladung ausdrücklich hinzuweisen.

 

3.           Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreibt, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefaßt. Es wird offen abgestimmt. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Solange ein Verbandsmitglied keine anderen Vertreter bestellt hat, übt der 1. Bürgermeister das Stimmrecht aller Vertreter aus. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten. Enthält sich ein Verbandsrat trotzdem der Stimme, so gehört er nicht zu den Abstimmenden.

 

4.           Bei Wahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Vorschriften über die persönliche Beteiligung finden keine Anwendung. Es wird geheim abgestimmt. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächst höhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen kommt.

 

5.           Über die Verbandsversammlung ist eine mit Seitenzahlen versehene Niederschrift anzufertigen. In diese sind Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Verbandsräte, die behandelten Gegenstände sowie sämtliche Beschlüsse und Wahlergebnisse mit Stimmenverhältnis aufzunehmen.

Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Abdrucke der Niederschriften sind den Verbandsmitgliedern und der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

 

 

 

§ 10

Zuständigkeit der Verbandsversammlung

 

1.           Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für

 

1.1         die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung, der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen soweit dies im Einzelnen der rechtlichen Kontrolle durch die Verbandsversammlung gebildeten Organe unterstellt wird.

 

1.2         die Beschlußfassung über den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, soweit diese Befugnisse im Rahmen einer Zweckvereinbarung im Einzelnen nicht auf andere öffentlich-rechtliche Träger übertragen wird.

 

1.3         Die Beschlußfassung über die jährliche Haushaltssatzung,

 

1.4         die Beschlußfassung über den Stellenplan für die Dienstkräfte,

 

1.5         die Festlegung und endgültige Anerkennung der Rechnung, soweit die Rechnungsprüfung im Einzelnen nicht auf einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger übertragen wird.

 

1.6         die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter und die Festsetzung von Entschädigungen,

 

1.7         den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung,

 

1.8         den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung der Betriebsordnung,

 

1.9         die Beschlußfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbands und die Bestellung von Abwicklern.

 

2.           Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände. Sie ist insbesondere zuständig für die Beschlußfas­sung über

 

2.1         den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken,

 

2.2         den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die für den Zweckverband Verpflichtungen in Höhe von mehr als 520 Euro mit sich bringen,

 

2.3         den Gesamtplan der im Rechnungsjahr oder in mehreren Rechnungsjahren durchzuführenden Unterhaltungsarbeiten.

 

 

 

 

§ 11

Rechtsstellung der Verbandsräte

 

1.           Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig.

 

2.           Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, erhalten Auslagenersatz, insbesondere Reisekostenvergütung.

 

3.           Die bestellten Verbandsräte erhalten außer dem genannten Auslagenersatz eine Sitzungsgeldpauschale je Stunde Sitzungsdauer, soweit ein Verdienstausfall entsteht. Jede angefangene Stunde zählt als volle Stunde. Die Höhe der in Satz 1 und 2 genannten Entschädigungen setzt die Verbandsversammlung durch Beschluß fest.

 

 

 

§ 12

Wahl des Verbandsvorsitzenden

 

1.           Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Zum Verbandsvorsitzenden kann auch gewählt werden, wer nicht gesetzlicher Vertreter eines Verbandsmitglieds ist.

 

2.           Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitglieds, auf die Dauer dieses Amtes gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.

 

 

 

§ 13

Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden

 

1.           Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen.

 

2.           Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem 1. Bürgermeister zukommen. Er erfüllt die ihm im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen weiteren Aufgaben.

 

3.           Durch besonderen Beschluß der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 10 Abs. 1 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden.

 

4.           Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinen Stellvertretern und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbands oder mit Zustimmung eines Verbandsmitglieds dessen Dienstkräften übertragen.

 

5.           Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.

 

 

 

§ 14

Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden

 

Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Unbeschadet des § 11 erhält der Verbandsvorsitzende für seine Tätigkeit nach § 13 eine Aufwandsentschädigung, ebenso der Stellvertreter nach dem Maß seiner besonderen Inanspruchnahme. Die Verbandsversammlung setzt die Höhe dieser Entschädigungen durch Beschluß fest.

 

 

 

 

 

 

§ 15

Dienstkräfte des Zweckverbands

 

1.           Der Zweckverband hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein.

 

2.           Die Verbandsversammlung bestellt bei Bedarf einen Geschäftsleiter. Sie kann ihm durch Beschluß Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden nach § 13 Abs. 2 übertragen. Durch gesonderten Beschluß kann sie ihm ferner unbeschadet des § 10 Abs. 1 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.

 

 

 

 

III. Wirtschafts- und Haushaltsführung

 

 

 

§ 16

Anzuwendende Vorschriften

 

Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbands gelten die Vorschriften für Gemeinden entsprechend, soweit sich nicht aus dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit etwas anderes ergibt.

 

 

§ 17

Haushaltssatzung

 

1.           Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Verbandsmitgliedern spätestens vier Wochen vor der Beschlußfassung in der Verbandsversammlung zu übermitteln.

 

2.           Die Haushaltssatzung ist spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres zu beschließen und mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

3.           Die Haushaltssatzung wird, wenn rechtsaufsichtliche Genehmigungen erforderlich sind, nach Erteilung der Genehmigungen, sonst vier Wochen nach der Vorlage an die Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 1 bekanntgemacht.

 

 

 

§ 18

Deckung des Finanzbedarfs

 

1.           Der Zweckverband oder eine öffentlich-rechtlicher Trägerer, an den im Sinne des § 4 Abs. 7 eine entsprechende Übertragung stattfindet, hebt von den zum Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen Verpflichteten Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabenrechts.

 

2.           Der durch Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte einmalige oder laufende Finanzbedarf wird auf die Verbandsmitglieder umgelegt (Investitions- und Betriebskostenumlage). Dies ist erst in dem Jahre möglich, in dem die neuen Verbandsmitglieder oder deren Ortsteile an die Verbandsanlagen angeschlossen werden. Die Erhebung erfolgt nach Einwohnern.

 

3.           Die Kosten (Kapitaldienst) für Darlehen zu Baumaßnahmen, die den Mitgliedsgemeinden übertragen wurden (§ 4 Abs. 2) und vom Zweckverband diesen als Zuweisung gewährt werden, sind von den Mitgliedern zu tragen, auf deren Gebiet die Kanalisationsanlagen errichtet wurden. Diese Kosten werden als Umlage nach dem Grundsatz des Abs. 2 erhoben.

 

 

 

§ 19

Festsetzung und Zahlung der Umlagen

 

1.           Die Investitionsumlage, die Betriebskostenumlage und die Kostenumlage im Rahmen einer Zweckvereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 7 werden in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr neu festgesetzt. Sie können nur während des Rechnungsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.

 

2.           Bei Festsetzung der Investitionsumlage, der Betriebskostenumlage und der Kostenumlage im Rahmen einer Zweckvereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 7 ist anzugeben:

 

a)      Die Höhe des durch Gebührenbeiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs für die Errichtung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasserbeseitigungsanlage (Umlage-Soll),

b)      die Bemessungsgrundlage gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2.

 

3.           Die Umlagebeiträge sind den einzelnen Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen (Umlagebescheid).

 

4.           Die Investitionsumlage, die Betriebskostenumlage und die Umlage der Kosten einer Zweckvereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 7 werden mit einem Viertel ihrer Jahresbeiträge um den 10. jedes 3. Quartalmonats fällig. Werden sie nicht rechtzeitig entrichtet, so können von den säumigen Verbandsmitgliedern Verzugszinsen bis zu 1 v. H. für den Monat gefordert werden.

 

 

 

5.           Ist die Investitionsumlage, die Betriebskostenumlage und die Umlage der Kosten einer Zweckvereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 7  bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgesetzt, so kann der Zweckverband bis zur Festsetzung vorläufig vierteljährliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Rechnungsjahr zuletzt erhobenen Teilbeträge erheben.

Nach Festsetzung der Umlage für das laufende Rechnungsjahr ist über die vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen.

 

 

 

§ 20

Kassenverwaltung

 

Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung bestellt. Sie dürfen Zahlungen weder selbst anordnen noch bei ihrer Anordnung mitwirken.

 

Die Kassengeschäfte können der Realsteuerstelle des Landkreises Regensburg übertragen, soweit sie nicht vom Kassenverwalter geführt werden. Die Einhebung der Gebühren kann den Mitgliedsgemeinden übertragen werden.

 

 

 

§ 21

Jahresrechnung, Prüfung

 

1.           Der Verbandsvorsitzende legt die Jahresrechnung der Verbandsversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Rechnungsjahres vor.

 

2.           Die Jahresrechnung soll von der Verbandsversammlung oder von einem Prüfungsausschuß binnen drei Monaten örtlich geprüft werden. Der Prüfungsausschuß ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu bilden. Er besteht aus drei Verbandsräten.

 

3.           Nach der örtlichen Rechnungsprüfung wird die Jahresrechnung von der Verbandsversammlung festgestellt und über die Entlastung beschlossen.

 

 

 

§ 22

Öffentliche Bekanntmachung

 

Die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbands werden im Amtsblatt für den Landkreis Regensburg bekanntgemacht. Die Verbandsmitglieder sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Bekanntmachung hinweisen.

 

 

 

§ 23

Besondere Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde

 

Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüberstehen, und bei Streitigkeiten der Mitglieder des Zweckverbands untereinander aus dem Verbandsverhältnis, ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

§ 24

Auflösung

 

1.           Die Auflösung des Zweckverbands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Auflösung ist wie die Verbandssatzung bekanntzumachen.

 

2.           Findet eine Abwicklung statt, so haben die beteiligten Mitgliedsgemeinden die auf ihrem Gebiet gelegenen Abwasserbeseitigungsanlagen und die sich daraus ergebenden Lasten zu übernehmen. Im übrigen ist das Vermögen nach Befriedigung der Gläubiger an die Verbandsmitglieder unter Anrechnung der übernommenen Gegenstände nach dem Verhältnis der von ihnen insgesamt entrichteten Investitionsumlagebeträge zu verteilen und für die Abwasserbeseitigungsanlagen oder sonstige steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Übersteigen die Verbindlichkeiten das vorhandene Vermögen, so ist der Fehlbetrag in entsprechender Anwendung des Art. 18 Abs. 2 auf die Verbandsmitglieder umzulegen.

 

3.           Scheidet ein Verbandsmitglied aus, ohne daß dadurch der Zweckverband aufgelöst wird, so wird es mit dem Betrag abgefunden, den es bei der Auflösung zum Zeitpunkt des Ausscheidens erhalten würde. Es hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens unter Anrechnung auf seinen Abfindungsanspruch zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Der Abfindungsanspruch wird ein Jahr nach dem Ausscheiden, spätestens im Fall der Auflösung des Zweckverbands fällig. Die Beteiligten können für die Berechnung und Fälligkeit des Abfindungsanspruchs eine abweichende Regelung vereinbaren.

 

 

 

§ 25

Inkrafttreten der Verbandssatzung

 

Die Verbandssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt für den Land­kreis Regensburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 7.11.1969 (Amtsblatt für die Stadt und den Landkreis Regensburg vom 17.11.1969 Nr. 46) in der Fassung der Änderungssatzung vom 6.10.1986 (Amtsblatt für den Landkreis Regensburg vom 7.11.1986 Nr. 45) außer Kraft.

 

 

 

 

Mintraching, den 04. Februar 2013                                   Zweckverband zur Abwasserbeseitigung
                                                                                     im Pfattertal
                                                                                     Achhammer
                                                                                     Verbandsvorsitzender

 

 

 
  
     
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