KOMMUNALUNTERNEHMENSATZUNG
 
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Satzung für das Kommunalunternehmen VBA Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal

 

Aufgrund von Art. 22 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (KommZG), Art. 89 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal folgende Satzung:

Ein Hinweis vorab: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde bei Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

§ 1
Name, Sitz, Stammkapital, Gewährträgerschaft

1)   Die Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal ist ein selbständiges Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen). Das Kommunalunternehmen tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „VBA“.

2)   Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Gemeinde Mintraching.

3)  Das Stammkapital beträgt 2.556.459,40 Euro (in Worten: Zweimillionenfünfhundertsechsundfünfzigtausendvierhundertneunundfünfzig 40/100 Euro).

4)  Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal haftet für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).

 

§ 2
Gegenstand des Kommunalunternehmens (Anstaltszwecke)

1)   Aufgaben des Kommunalunternehmens sind

1. die Erweiterung, der Betrieb, der Unterhalt, die Betreuung und die Erneuerung der Abwasseranlage sowie die Erweiterung und der Unterhalt des Kanalnetzes.

2. die Klärschlammtrocknung und –verwertung.

2)   Der räumliche Wirkungskreis für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 richtet sich nach dem Wirkungskreis des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal. Das Kommunalunternehmen kann die in Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 87 Abs. 2 GO) auch für andere öffentlich-rechtliche Träger, Körperschaften und Dritten wahrnehmen.

3)   Das Kommunalunternehmen und das Errichtungsorgan regeln, soweit erforderlich, die Bereitstellung von Personal des Zweckverbands zur Erfüllung der Aufgaben des Kommunalunternehmens.

 

§ 3
Organe
 

1)    Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand (§ 4) und der
Verwaltungsrat (§ 6).

2)   Die Mitglieder aller Organe des Kommunalunternehmens haben über alle vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen des Zweckverbands zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal.

3)   Der Zweckverband hat die Einhaltung der entsprechenden Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder der Verbandsversammlung gesichert.

4)   Gegenüber der Rechtsaufsichtbehörde besteht keine Verschwiegenheitspflicht. Die Rechtsaufsichtsbehörde wird bei Bedarf von der Verbandsversammlung oder den Organen der VBA hinzugezogen

 

§ 4
Der Vorstand

1)   Der Vorstand besteht aus einer Person und wird vom Verwaltungsrat für höchstens fünf Jahre bestellt.          
Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung vorherzugehen. Eine erneute Bestellung ist wiederkehrend zulässig. In diesem Fall kann jeweils auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden.

2)   Der Vorstand wird im Falle seiner Verhinderung von einem Abwesenheitsvertreter vertreten. Dieser wird vom Verwaltungsrat in stets widerruflicher Weise bestellt.
 
3)   Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.

4)   Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen.

5)   Der Vorstand hat den Verwaltungsrat vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten. Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten, hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich unter Angabe von Gründen über diese schriftlich zu unterrichten. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat zudem über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig, d.h. soweit tatsächlich möglich im Voraus, zu unterrichten. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt des Zweckverbands haben können, ist dieser schriftlich über den Verwaltungsrat zu unterrichten.

6)   Der Vorstand ist zuständig Arbeitnehmer der VBA bis einschließlich Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen.

§ 5
Dienstverhältnis des Vorstands; Prokuren

Der Vorstand ist bei Regelung des Dienstverhältnisses vertraglich zu verpflichten, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinn von § 285 Nr. 9 Buchst. a des Handelsgesetzbuchs (HGB) dem Zweckverband jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen. Bestehende Verträge sind zu achten, jedoch bei einer wiederkehrenden Bestellung im Sinne der vorstehenden Verpflichtung zu ändern. Vertragsänderungen oder -anpassungen sollen entsprechend genutzt werden.

 

§ 6
Der Verwaltungsrat

1)   Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern der Verbandsversammlung des Zweckverbands zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal, nicht jedoch deren Stellvertreter.

2)   Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist der Vorsitzende des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Zweckverbands und nachrangig aus einem von der Verbandsversammlung bestimmten weiteren Mitglied des Verwaltungsrats vertreten.

3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Entschädigung in Höhe von 30.- € je Sitzung. Diese wird im Dezember für das laufende Jahr ausbezahlt.
Der Verwaltungsratsvorsitzende erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 818.- €. Sie wird innerhalb von 2 Wochen nach Monatsende ausgezahlt. Die Tätigkeit für angebrochene Monate wird nach Ablauf eines jeden Monats anteilig entschädigt. Die Entschädigung des Stellvertreters erfolgt anteilig (pro Tag 1/30 der Entschädigung des Vorsitzenden) nach Anfall.

 

§ 7
Zuständigkeit des Verwaltungsrats

1)   Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.

2)   Jedes Verwaltungsratsmitglied kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens mündlich Auskunft verlangen. Der Verwaltungsrat kann jederzeit schriftliche Berichterstattung sowie die Vorlage und Erläuterung begründender Unterlagen verlangen.

3)   Der Verwaltungsrat entscheidet über

1.   für die Bestellung und Abberufung des Vorstands einschließlich seines Stellvertreters sowie Regelungen über das Dienstverhältnis des Vorstandes einschließlich eines Anstellungsvertrags (siehe § 5 dieser Satzung). g.

2.   für die Bestellung des Abschlussprüfers.

3.   für die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans sowie die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses.

4.   für die Entlastung des Vorstands.

5.   für die Ergebnisverwendung.

6.   für die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer des Kommunalunternehmens.

7.   für wesentliche Änderungen des Betriebsumfangs des Kommunalunternehmens im Rahmen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung übertragenen Aufgaben.

8.  für die Übernahme von Aufgaben für andere Gemeinden nach § 2 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung.

9.   für Verfügungen über das Anlagevermögen, insbesondere Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken sowie den Verzicht auf Ansprüche des Kommunalunternehmens und den Abschluss von Vergleichen, sofern im Einzelfall ein Gegenstandswert von 50.000,-- Euro überschritten wird (dies gilt auch für den Gesamtbetrag von Verpflichtungserklärungen i.S.d. § 9 Abs. 1 dieser Satzung aus demselben Rechtsgeschäft) sowie über die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu.

10.  für die Aufnahme von Krediten.

11. für den Abschluss von Verträgen in sonstigen Fällen (dies gilt auch für den Gesamtbetrag von Verpflichtungserklärungen i.S.d. § 10 Abs. 1 dieser Satzung aus demselben Rechtsgeschäft) sowie die Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten, sofern im Einzelfall ein Gegenstandswert von 50.000 Euro überschritten wird. Im Falle erforderlicher sicherheitsrechtlicher Maßnahmen ist eine Beschränkung des Vorstands auf Höchstbetragsgrenzen nicht gegeben.

12. für die Regelung(en) des Auslagenersatzes des Vorstands.

13. für die Gewährung von Darlehen und Gehaltsvorschüssen. .

14. Arbeitnehmer der VBA ab der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen.

4)   Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 8
Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats

1)  Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Verwaltungsratsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit, Tagungsort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am 10. Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden.

2)   Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens viermal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

3)   Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Verwaltungsratsvorsitzenden geleitet. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

4)   Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn

1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder

2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

5)   Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.

6)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt Art. 49 GO entsprechend.

7)   Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird vom Vorsitzenden und Schriftführer (Art. 54 Abs. 2 GO) unterzeichnet und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Die so genehmigten Niederschriften sind unverzüglich dem Errichtungsorgan zur Einsicht für die Mitglieder der Verbandsversammlung zur Verfügung zu stellen.

 

§ 9
Verpflichtungserklärung

1) Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen des Kommunalunternehmens durch den Vorstand bzw. dessen Vertretungsberechtigte.

2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, seine Stell-vertreter mit dem Zusatz „In Vertretung“.

 

 

§ 10
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Bekanntmachungen

1)   Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks und des jeweils für ein Geschäftsjahr zu erstellenden Wirtschaftsplans zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) über Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung sowie die einschlägigen Vorschriften der GO.

2)   Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat nach Durchführung der Abschlussprüfung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses hat der Verwaltungsrat über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind dem Errichtungsorgan zur Einsicht vorzulegen.

3)   Der Jahresabschluss und der Lagebericht sollen spätestens innerhalb von neun Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) geprüft sein. Über Verzögerungen sind der Verwaltungsrat und das Errichtungsorgan unter Angabe der Gründe unverzüglich durch den Vorstand schriftlich zu informieren.

4)   Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist in den Mitgliedsgemeinden des Errichtungsorgans ortsüblich bekannt zu geben. In der ortsüblichen Bekanntgabe ist der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlusts anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

 

§ 11
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr.

 

§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Kommunalunternehmen VBA Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal vom 15.12.2009 in der Fassung der Änderungssatzung vom 09.05.2011 außer Kraft.

 

Mintraching, den 12. Dezember 2018
 

Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal

 

Ritt-Frank Zweckverbandsvorsitzende

 
  
     
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