Satzung für das Kommunalunternehmen VBA Verwaltungs- und
Beteiligungsgesellschaft des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung
im Pfattertal
Aufgrund von Art. 22 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über kommunale Zusammenarbeit (KommZG), Art. 89 Abs. 3 Satz 1 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der
Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal folgende Satzung:
Ein Hinweis vorab: Aus Gründen der besseren
Lesbarkeit wurde bei Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle
Geschlechter.
§ 1
Name, Sitz, Stammkapital, Gewährträgerschaft
1) Die Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft des
Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal ist ein
selbständiges Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen
Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen). Das
Kommunalunternehmen tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts-
und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „VBA“.
2) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der
Gemeinde Mintraching.
3) Das Stammkapital beträgt 2.556.459,40 Euro (in Worten:
Zweimillionenfünfhundertsechsundfünfzigtausendvierhundertneunundfünfzig
40/100 Euro).
4)
Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal haftet für
die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit
nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist
(Gewährträgerschaft).
§ 2
Gegenstand des Kommunalunternehmens (Anstaltszwecke)
1) Aufgaben des Kommunalunternehmens sind
1. die Erweiterung, der Betrieb, der Unterhalt, die Betreuung und die Erneuerung der Abwasseranlage sowie die Erweiterung und der Unterhalt des Kanalnetzes.
2. die Klärschlammtrocknung und –verwertung.
2)
Der räumliche
Wirkungskreis für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 richtet sich nach dem
Wirkungskreis des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im
Pfattertal. Das Kommunalunternehmen kann die in Abs. 1 Nr. 2
bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen
Voraussetzungen (Art. 87 Abs. 2 GO) auch für
andere öffentlich-rechtliche Träger, Körperschaften und Dritten
wahrnehmen.
3) Das Kommunalunternehmen und das Errichtungsorgan
regeln, soweit erforderlich, die Bereitstellung von Personal des
Zweckverbands zur Erfüllung der Aufgaben des Kommunalunternehmens.
§ 3
Organe
1) Organe des Kommunalunternehmens sind der
Vorstand (§ 4) und der
Verwaltungsrat (§ 6).
2) Die Mitglieder aller Organe des
Kommunalunternehmens haben über alle vertraulichen Angaben und
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens Verschwiegenheit
zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort.
Sie gilt nicht gegenüber den Organen des Zweckverbands zur
Abwasserbeseitigung im Pfattertal.
3) Der Zweckverband hat die Einhaltung der
entsprechenden Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder der
Verbandsversammlung gesichert.
4) Gegenüber der Rechtsaufsichtbehörde besteht keine
Verschwiegenheitspflicht. Die Rechtsaufsichtsbehörde wird bei Bedarf
von der Verbandsversammlung oder den Organen der VBA hinzugezogen
§ 4
Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus einer Person und wird vom
Verwaltungsrat für höchstens fünf Jahre bestellt.
Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung vorherzugehen.
Eine erneute Bestellung ist wiederkehrend zulässig. In diesem Fall
kann jeweils auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden.
2) Der Vorstand wird im Falle seiner Verhinderung von
einem Abwesenheitsvertreter vertreten. Dieser wird vom
Verwaltungsrat in stets widerruflicher Weise bestellt.
3) Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen
eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese
Satzung etwas anderes bestimmt ist.
4) Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen.
5)
Der Vorstand
hat den Verwaltungsrat vierteljährlich über die Abwicklung des
Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten. Sind bei
der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge
oder Mehraufwendungen zu erwarten, hat der Vorstand den
Verwaltungsrat unverzüglich unter Angabe von Gründen über diese
schriftlich zu unterrichten. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat
zudem über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig, d.h. soweit
tatsächlich möglich im Voraus, zu unterrichten. Sind darüber hinaus
Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt des
Zweckverbands haben können, ist dieser schriftlich über den
Verwaltungsrat zu unterrichten.
6)
Der Vorstand ist zuständig Arbeitnehmer der VBA
bis einschließlich Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den
öffentlichen Dienst oder einem entsprechenden Entgelt einzustellen,
höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten
zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu
entlassen.
§ 5
Dienstverhältnis des Vorstands; Prokuren
Der Vorstand ist bei Regelung des Dienstverhältnisses vertraglich
zu verpflichten, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge
im Sinn von § 285 Nr. 9 Buchst. a des Handelsgesetzbuchs (HGB) dem
Zweckverband jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen. Bestehende
Verträge sind zu achten, jedoch bei einer wiederkehrenden Bestellung
im Sinne der vorstehenden Verpflichtung zu ändern.
Vertragsänderungen oder -anpassungen sollen entsprechend genutzt
werden.
§ 6
Der Verwaltungsrat
1)
Der
Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern der Verbandsversammlung
des Zweckverbands zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal, nicht
jedoch deren Stellvertreter.
2)
Der
Vorsitzende des Verwaltungsrats ist der Vorsitzende des
Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im
Pfattertal. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird durch
den stellvertretenden Vorsitzenden des Zweckverbands und nachrangig
aus einem von der Verbandsversammlung bestimmten weiteren Mitglied
des Verwaltungsrats vertreten.
3) Die
Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Entschädigung in Höhe
von 30.- € je Sitzung. Diese wird im Dezember für das laufende Jahr
ausbezahlt.
Der Verwaltungsratsvorsitzende erhält eine monatliche Entschädigung
in Höhe von 818.- €. Sie wird innerhalb von 2 Wochen nach Monatsende
ausgezahlt. Die Tätigkeit für angebrochene Monate wird nach Ablauf
eines jeden Monats anteilig entschädigt. Die Entschädigung des
Stellvertreters erfolgt anteilig (pro Tag 1/30 der Entschädigung des
Vorsitzenden) nach Anfall.
§ 7
Zuständigkeit des Verwaltungsrats
1)
Der
Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
2) Jedes Verwaltungsratsmitglied kann jederzeit vom
Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens mündlich
Auskunft verlangen. Der Verwaltungsrat kann jederzeit schriftliche
Berichterstattung sowie die Vorlage und Erläuterung begründender
Unterlagen verlangen.
3) Der Verwaltungsrat entscheidet über
1. für die Bestellung und
Abberufung des Vorstands einschließlich seines Stellvertreters sowie
Regelungen über das Dienstverhältnis des Vorstandes einschließlich
eines Anstellungsvertrags (siehe § 5 dieser Satzung). g.
2. für die Bestellung des
Abschlussprüfers.
3. für die Feststellung und
Änderung des Wirtschaftsplans sowie die Feststellung des geprüften
Jahresabschlusses.
4. für die Entlastung des
Vorstands.
5. für die Ergebnisverwendung.
6. für die Festsetzung allgemein
geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer des
Kommunalunternehmens.
7. für wesentliche Änderungen des
Betriebsumfangs des Kommunalunternehmens im Rahmen der nach § 2 Abs.
1 Nr. 2 dieser Satzung übertragenen Aufgaben.
8. für die Übernahme von Aufgaben für
andere Gemeinden nach § 2 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung.
9. für Verfügungen über das
Anlagevermögen, insbesondere Erwerb, Veräußerung oder Belastung von
Grundstücken sowie den Verzicht auf Ansprüche des
Kommunalunternehmens und den Abschluss von Vergleichen, sofern im
Einzelfall ein Gegenstandswert von 50.000,-- Euro überschritten wird
(dies gilt auch für den Gesamtbetrag von Verpflichtungserklärungen
i.S.d. § 9 Abs. 1 dieser Satzung aus demselben Rechtsgeschäft) sowie
über die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und
die Verpflichtung hierzu.
10. für die Aufnahme von Krediten.
11. für den Abschluss von Verträgen in
sonstigen Fällen (dies gilt auch für den Gesamtbetrag von
Verpflichtungserklärungen i.S.d. § 10 Abs. 1 dieser Satzung aus
demselben Rechtsgeschäft) sowie die Einleitung und Durchführung von
Rechtsstreitigkeiten, sofern im Einzelfall ein Gegenstandswert von
50.000 Euro überschritten wird. Im Falle erforderlicher
sicherheitsrechtlicher Maßnahmen ist eine Beschränkung des Vorstands
auf Höchstbetragsgrenzen nicht gegeben.
12. für die Regelung(en) des Auslagenersatzes
des Vorstands.
13. für die Gewährung von Darlehen und
Gehaltsvorschüssen. .
14. Arbeitnehmer der VBA ab der Entgeltgruppe
9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder einem
entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen
oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels
Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen.
4) Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende
des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und
außergerichtlich.
§ 8
Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats
1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des
Verwaltungsratsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss
Tagungszeit, Tagungsort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den
Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am 10. Tag vor der
Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24
Stunden verkürzt werden.
2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens viermal
einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies ein
Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des
Beratungsgegenstandes beantragt.
3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom
Verwaltungsratsvorsitzenden geleitet. Die Sitzungen sind nicht
öffentlich.
4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn
sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als
beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht
festgestellt ist. Über andere als in der Einladung angegebene
Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn
1. die Angelegenheit dringlich ist und der
Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats
anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur
Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge
ausdrücklich hingewiesen werden.
6) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen sind unzulässig. Für den Ausschluss wegen
persönlicher Beteiligung gilt Art. 49 GO entsprechend.
7) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse
ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird vom Vorsitzenden und
Schriftführer (Art. 54 Abs. 2 GO) unterzeichnet und dem
Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
Die so genehmigten Niederschriften sind unverzüglich dem
Errichtungsorgan zur Einsicht für die Mitglieder der
Verbandsversammlung zur Verfügung zu stellen.
§ 9
Verpflichtungserklärung
1) Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die
Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen des Kommunalunternehmens
durch den Vorstand bzw. dessen Vertretungsberechtigte.
2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines
Vertretungszusatzes, seine Stell-vertreter mit dem Zusatz „In
Vertretung“.
§ 10
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Bekanntmachungen
1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und
wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks und des
jeweils für ein Geschäftsjahr zu erstellenden Wirtschaftsplans zu
führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über
Kommunalunternehmen (KUV) über Wirtschaftsführung,
Vermögensverwaltung und Rechnungslegung sowie die einschlägigen
Vorschriften der GO.
2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den
Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten
nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat
nach Durchführung der Abschlussprüfung vorzulegen. Der
Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe
des Datums zu unterzeichnen. Bei der Feststellung des
Jahresabschlusses hat der Verwaltungsrat über die Entlastung des
Vorstands zu entscheiden. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die
Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind dem
Errichtungsorgan zur Einsicht vorzulegen.
3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sollen
spätestens innerhalb von neun Monaten nach Abschluss des
Wirtschaftsjahres durch einen sachverständigen Prüfer
(Abschlussprüfer) geprüft sein. Über Verzögerungen sind der
Verwaltungsrat und das Errichtungsorgan unter Angabe der Gründe
unverzüglich durch den Vorstand schriftlich zu informieren.
4) Der Beschluss über die Feststellung des
Jahresabschlusses ist in den Mitgliedsgemeinden des
Errichtungsorgans ortsüblich bekannt zu geben. In der ortsüblichen
Bekanntgabe ist der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder
der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung
des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlusts anzugeben.
Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben
Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die
Auslegung hinzuweisen.
§ 11
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung für das Kommunalunternehmen VBA Verwaltungs- und
Beteiligungsgesellschaft des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung
im Pfattertal vom 15.12.2009 in der Fassung der Änderungssatzung vom
09.05.2011 außer Kraft.
|