ENTWÄSSERUNGSSATZUNG
 
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Satzung
für die öffentliche Entwässerungsanlage
(Entwässerungssatzung - EWS)
des
Zweckverbands zur Abwasserbeseitigung
im Pfattertal

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal folgende Satzung:

§ 1
Öffentliche Einrichtung

(1) Der Zweckverband betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) für das Verbandsgebiet des Zweckverbandes. Diese Satzung gilt ferner im Umfang der jeweiligen Aufgabenübertragung für Gebiete, für die der Zweckverband durch Zweckvereinbarungen Aufgaben übertragen erhalten hat.

(2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt der Zweckverband.

(3) Zur Entwässerungseinrichtung des Zweckverbandes gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.

§ 2
Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammen­hängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.

(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

  1. Abwasser
    ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle) das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser.

  2. Kanäle
    sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.

  3. Schmutzwasserkanäle 
    dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.

  4. Mischwasserkanäle
    sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

  5. Regenwasserkanäle
    dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.

  6. Sammelkläranlage             
    ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

  7. Grundstücksanschlüsse     
      sind:
       
    -       bei Freispiegelkanälen:
               
    die Leitung vom Kanal bis zum Kontrollschacht.

       -      
    bei Druckentwässerung:
               
    die Leitung vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht.
       -    bei Unterdruckentwässerung:
               
    die Leitung vom Kanal bis einschließlich des Hausanschlussschachts.

  8. Grundstücksentwässerungsanlagen 
      sind:

      -           
    bei Freispiegelkanälen:
               
    die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen,
                bis einschließlich des Kontrollschachts. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall
                erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines
                Grundstücks (§ 9 Abs. 4).

      -           
    bei Druckentwässerung:
               
    die Einrichtung eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis
               
    einschließlich des Abwassersammelschachts.

      -           
    bei Unterdruckentwässerung:
               
    die Einrichtung eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis
               
    zum Hausanschlussschacht.

  9. Kontrollschacht
    ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.

  10. Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung)
    ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.

  11. Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung)
    ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden Stauraum sowie einer Absaugventileinheit.

  12. Meßschacht
    ist die Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses und für die Entnahme von Abwasserproben.

  13. Abwasserbehandlungsanlage
    ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-) Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.

  14. Fachlich geeigneter Unternehmer
    ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere
    -           
    die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der
           verantwortlichen technischen Leitung,

    -           
    die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche
           Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen,

    -           
    die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
    -           
    die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften,
    -           
    eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation).

§ 4
Anschluß- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einzuleiten.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weiter gehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt der Zweckverband.

(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,

1. wenn das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht ohne weiteres von der
  
Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen
   behandelt wird, bei dem es anfällt oder

2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des
    unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.

(4)  Der Zweckverband kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

§ 5
Anschluß- und Benutzungszwang

(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist

(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.

(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch den Zweckverband innerhalb der von ihm gesetzten Frist herzustellen.

(5) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen des Zweckverbandes die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

(6) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht für das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Wasser, soweit eine Versickerung oder anderweitige Ableitung bzw. Beseitigung von Niederschlagswasser schadlos und ordnungsgemäß möglich ist. Die Nichtbenutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist dem Zweckverband vom Grundstückseigentümer nachzuweisen.

§ 6
Befreiung von Anschluß- und Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen.

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 7
Sondervereinbarungen

(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann der Zweckverband durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

§ 8
Grundstücksanschluß

(1) Der Grundstücksanschluss wird, soweit er nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung ist, vom Grundstückseigentümer hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten entsprechend

(2) Der Zweckverband bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Er bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Sollten auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich Grundstücksanschlüsse geändert, oder für weggemessene Flächen eines zuvor bereits an die Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Grundstückes ein Grundstücksanschluss hergestellt werden, so kann der Zweckverband verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.

(3) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.

§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinne des Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich.

(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht zu errichten. Der Zweckverband kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann.

(4) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, kann der Zweckverband vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Besei­tigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für den Zweckverbandes nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Der Zweckverband kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.

§ 10
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind dem Zweckverband folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen: 

  a)       Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1000, 

  b)       Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der
            Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage
            ersichtlich sind, 

  c)       Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im
            Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die
            Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte
            und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu
            ersehen sind, 

  d)       wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit
            erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt wird, ferner Angaben über 

       -  Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück,
          wenn deren Abwasser mit erfasst werden soll, 
      
-  Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
      
-  die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge,
       -  Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
       -  die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers,
          (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.

Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.

Die Pläne müssen den beim Zweckverband aufliegenden Planmustern entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und dem Planfertigern zu unterschreiben. Der Zweckverband kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern.

(2) Der Zweckverband prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, erteilt der Zweckverband schriftlich seine Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Zweckverband nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Planunterlagen die Zustimmung schriftlich verweigert. Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt der Zweckverband dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen beim Zweckverband; Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann der Zweckverband Ausnahmen zulassen.

§ 11
Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Die Grundstückseigentümer haben dem Zweckverband den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Zweckverband ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Der Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

(3) Der Grundstückseigentümer  hat die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit der Zweckverband die Prüfung selbst vornimmt; er hat dies vorher anzukündigen, Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Werden die Leitungen vor Durchführung der Prüfung auf satzungsgemäße Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie auf Anordnung des Zweckverbandes freizulegen.

(4) Soweit der Zweckverband die Prüfung nicht selbst vornimmt, hat der Grundstückseigentümer dem Zweckverband die Bestätigung nach Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen. Der Zweckverband kann die Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats nach Vorlage der Bestätigung oder unverzüglich nach Prüfung durch den Zweckverband schriftlich untersagen. In diesem Fall setzt der Zweckverband dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Gründe für die Untersagung eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung  der Mängel; Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2, die Bestätigung des fachlich geeigneten Unternehmens oder die Prüfung durch den Zweckverband befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

(6) Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese in ihrem Umfang die Prüfung und Bestätigung nach Abs. 3 und Abs. 4.

§ 12
Überwachung

(1) Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen; für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Der Grundstückseigentümer hat dem Zweckverband die Bestätigung innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfung unaufgefordert vorzulegen. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen; Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlagen gelten die  einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 Bay WG für Kleinkläranlagen.

(3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich dem Zweckverband anzuzeigen.

(4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann der Zweckverband den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung dem Zweckverband vorgelegt werden.

(5) Unbeschadet des Abs. 1 bis 4 ist der Zweckverband befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie der Zweckverband nicht selbst unterhält. Der Zweckverband kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt der Zweckverband aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Messschächte oder der vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der Prüfung durch den Zweckverband neu zu laufen.

(6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 gelten auch für die Benutzer des Grundstücks.

§ 13
Stillegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 14
Einleiten in die Kanäle

(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden.

(1) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt der Zweckverband.

§ 15
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

(1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet
oder eingebracht werden, die

-         die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
-         die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden
          oder beschädigen,
-         den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren,
          behindern oder beeinträchtigen,
-        
die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung
          des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
-         sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für 

  1.          feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder Öl,
 
2.          infektiöse Stoffe, Medikamente,
 
3.          radioaktive Stoffe,
 
4.          Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in
               der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,
  5.          Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase
               oder Dämpfe verbreiten können,
 
6.          Grund- und Quellwasser,
 
7.          feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies,
               Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle,
               Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,
 
8.          Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus
               Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsäfte, Blut aus Schlächtereien, Molke,
 
9.          Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus
               Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher
               Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,
 10.  
            Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit,
               Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder
               erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle,
               Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.
              Ausgenommen sind
              a)       unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in
                        der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise
                        anzutreffen sind;
              b)       Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage
                        zurückgehalten werden können und deren Einleitung der Zweckverband in
                        den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 oder 4 zugelassen hat;
              c)       Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des 
                       
Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.
11.          Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
               -       von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der
                       Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 57 des
                       Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
               -       das wärmer als +35o C ist,
               -       das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
               -       das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
               -       das als Kühlwasser benutzt worden ist.
12.          nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln,
13.          nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer
               Nennwertleistung über 200 kW.

(3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.

(4) Über Absatz 3 hinaus kann der Zweckverband in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des dem Zweckverband erteilten wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.

(5) Der Zweckverband kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Der Zweckverband kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(6) Der Zweckverband kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er dem Zweckverband eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.

(7) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und dem Zweckverband über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.

(8) Besondere Vereinbarungen zwischen dem Zweckverband und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.

(9) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies dem Zweckverband sofort anzuzeigen.

§ 16
Abscheider

Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, (z. B. Benzin, Öle oder Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Der Zweckverband kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.

§ 17
Untersuchung des Abwassers

(1) Der Zweckverband kann über Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art und Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist dem Zweckverband auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.

(2) Der Zweckverband kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen  aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse dem Zweckverband vorgelegt werden. Der Zweckverband kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.

§ 18
Haftung

(1) Der Zweckverband haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgeru­fen werden. Rückstauebene ist die Straßenoberkannte am Anschlusspunkt.

(2) Der Zweckverband haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Zweckverband zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.

(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sonderverein­barung zuwiderhandelt, haftet dem Zweckverband für alle ihm dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 19
Grundstücksbenutzung

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Die Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Zweckverband zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 20
Betreueungsrecht

(1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsgemäßen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen des Zweckverbandes zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.

(2)   Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.

§ 21
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

1. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 uns 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und
    Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3
    sowie § 20 Abs. 1 Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-,
    Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagefristen verletzt,

2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung des Zweckverbands mit der Herstellung
    oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,

3. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt
    oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1, §12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt,

4. entgegen § 11 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 3 vor Prüfung der
    Grundstücksentwässerungsanlage durch einen fachlich geeigneten Unternehmer oder vor
    Vorlage von dessen Bestätigung oder vor Prüfung durch den Zweckverband die Leitung
    verdeckt oder einer Untersagung des Zweckverbandes nach § 11 Abs. 4 Satz 2
    zuwiderhandelt,

5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht innerhalb der
    vorgegebenen Frist überprüfen lässt,

6. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die
    Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,

7. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen
    des Zweckverbandes nicht ungehinderter Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.

 

§ 22
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Der Zweckverband kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 23
Inkrafttreten; Übergangsregelung

(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.03.1993 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 17.07.2004 und 08.09.2011 außer Kraft.

(2) Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1, die bei Inkrafttreten der Satzung bereits bestehen und bei denen nicht nachgewiesen wird, dass sie in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten der Satzung nach den zur Zeit der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften geprüft wurden, sind spätestens  fünf Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu prüfen. Für nach § 12 Abs. 2 zu überwachende Kleinkläranlagen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, gilt Art. 60 Abs. 4 BayWG.

Mintraching, den 12.08.2016

                                                                                     Zweckverband zur Abwasser-
                                                                                     beseitigung im Pfattertal
 

                                                                                     Ritt-Frank
                                                                                     (
1. Vorsitzende)

Bekanntmachungsvermerk

Zur Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (EWS) des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal vom 10.08.2016.

Diese Satzung wurde im Amtsblatt des Landkreises Regensburg Nr. 33 / 2016, Seite  154 bis 166           vom 19.08.2016 bekannt gemacht.

Die Satzung ist somit am 20.08.2016 in Kraft getreten.

Zweckverband zur Abwasserbeseitigung
im Pfattertal

Freundl
Leiter Verw.

  
     
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